Art. 225 StGB

1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Änderung der Rechtsprechung
    · 27.04.2022 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Leichter Fall einer Körperverletzung
    · 29.03.2001 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung
    · 22.03.2018 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits
    · 23.06.2021 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 21.05.1975 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht; Willkür, Strafzumessung, teilbedingter Strafvollzug
    · 05.08.2019 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  • 30.06.2022 · 4 Zitierungen
  • 18.03.2015 · 4 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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