Art. 225 StGB
1 Wer vorsätzlich, jedoch ohne verbrecherische Absicht, durch Sprengstoffe oder giftige Gase Leib und Leben von Menschen oder fremdes Eigentum in Gefahr bringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Handelt der Täter fahrlässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht; Änderung der Rechtsprechung3 Zitierungen
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2Leichter Fall einer Körperverletzung2 Zitierungen
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3Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung1 Zitierungen
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4Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits0 Zitierungen
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50 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht; Willkür, Strafzumessung, teilbedingter Strafvollzug17 Zitierungen
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4 Zitierungen30.06.2022 · 4 Zitierungen
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4 Zitierungen18.03.2015 · 4 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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