Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. zündete am 21. April 2017 in St. Gallen anlässlich der Frühlings- und Trendmesse St. Gallen (OFFA) im Außenbereich der Halle 4 einen pyrotechnischen Gegenstand des Typs Petard Shark 5 Gram (PS5) und warf ihn aus einer hockenden Position innerhalb einer Menschenmenge auf die befahrene St. Jakobstrasse in Richtung der Bushaltestelle "Olma-Messen" stadteinwärts direkt zwischen zwei Verkehrsbusse. Der Böller detonierte mit einem lauten Knall zwischen dem an der Haltestelle wartenden vollbesetzten VBSG-Bus und dem stadtauswärts fahrenden fast vollbesetzten Eurobus der PostAuto Schweiz AG. Durch den Knalldruck zerbarst beim Postauto und beim VBSG-Bus je eine Glasscheibe, was einen Schaden von Fr. 2'695.- resp. von Fr. 2'595.10 verursachte. Der VBSG-Bus konnte in der Folge nicht weiterfahren und die Weiterfahrt des Postautos wurde verzögert. Durch die Glassplitter erlitt eine beim geborstenen Fenster im VBSG-Bus sitzende Passagierin blutende Kratzer am Rücken.
Die Bundesanwaltschaft erhob am 23. März 2018 gegen den Beschwerdeführer X. Anklage beim Bundesstrafgericht. Dieses sprach X. am 5. September 2018 anklagegemäß der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftiger Gase in verbrecherischer Absicht im Sinne von Art. 224 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Herstellens, Verbergens, Weiterschaffens von Sprengstoffen und giftigen Gasen im Sinne von Art. 226 Abs. 2 StGB und der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig. Es bestrafte ihn mit 26 Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollzug es im Umfang von 20 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt aufschob.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch der Vorinstanz wegen Gefährdung durch Sprengstoffe in verbrecherischer Absicht gemäß Art. 224 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hat in willkürfreier Beweiswürdigung festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich der Gefahr, die vom verwendeten Böller ausging, bewusst war, diesen aber dennoch vorsätzlich und in Eventualabsicht zündete und in Richtung der Busse warf, wobei er die Verletzung von Personen und die Beschädigung von fremdem Eigentum in Kauf nahm.
Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung von 26…