Erwägungen
Am 28. November 1998 griff [A.] im Anschluss an eine verbale Auseinandersetzung [B.] tätlich an, warf ihn zu Boden und trat ihn mit den Füssen mehrfach in den Oberkörper. [B.] zog sich dabei Schwellungen, Rötungen und Druckschmerzen zu. Die Bezirksgerichtliche Kommission Frauenfeld verurteilte [A.] wegen Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten. [A.] erhob Berufung, woraufhin das Obergericht des Kantons Thurgau das Urteil bestätigte, aber den bedingten Vollzug der Gefängnisstrafe gewährte. [A.] erhob daraufhin Nichtigkeitsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben, da Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (leichter Fall von Körperverletzung) nicht angewendet wurde.Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass für die Abgrenzung zwischen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 CP) und leichtem Fall (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 CP) nicht nur die objektiven Verletzungsfolgen, sondern die Gesamtheit der objektiven und subjektiven Umstände der Tat zu berücksichtigen sind. Zwar waren die objektiven Verletzungen nicht sehr erheblich, jedoch war die Reaktion des…