Erwägungen
Am 11. November 2018 befestigte [A.] eine Feuerwerksrakete an einer Radaranlage zur Geschwindigkeitsüberwachung und zündete sie. Die Detonation verursachte einen Sachschaden von Fr. 11'200.80. Das Strafgericht Basel-Landschaft verurteilte [A.] wegen qualifizierter Sachbeschädigung, sprach ihn aber vom Vorwurf der Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht frei. Die Staatsanwaltschaft erhob Beschwerde gegen dieses Urteil.
Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass die bisherige Rechtsprechung der Individualtheorie folgte, wonach zur Verwirklichung des Tatbestands von Art. 224 Abs. 1 StGB die konkrete Gefährdung eines bestimmten Menschen oder von bestimmtem fremdem Eigentum genügt, ohne dass eine Gemeingefahr vorausgesetzt wird. Das Bundesgericht ändert nun seine Rechtsprechung und folgt stattdessen der Repräsentationstheorie.
Gemäß der Repräsentationstheorie muss die Gefährdung zwar nicht eine Mehrheit von Personen oder Sachen betreffen, aber die gefährdeten Personen oder Sachen müssen vom Zufall bestimmt sein und als Repräsentanten der Allgemeinheit erscheinen.…