Sachverhalt
Am 24. Juli 1972 installierte der Installateur Aebi einen Gasheizkessel in der Küche von Carmen Gabriele. Am 31. Januar 1973 meldete Aebi diese Installation persönlich bei Zahnd, einem Mitarbeiter des Gaswerks der Stadt Bern. Zahnd leitete diese Meldung jedoch nicht an den Kontrollservice für Installationen weiter, sodass keine Kontrolle durchgeführt wurde. Am 24. Juli 1973 fand Carmen Gabriele ihren Bruder Salvatore Gabriele tot in seinem Schlafzimmer, an einer Kohlenmonoxidvergiftung durch den defekten Heizkessel. Aebi wurde wegen fahrlässiger Tötung und Gefährdung durch giftige Gase für schuldig befunden. Zahnd wurde wegen fahrlässiger Tötung für schuldig befunden. Zahnd legte Nichtigkeitsbeschwerde ein und beantragte Freispruch.Erwägungen
Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass für die Annahme eines natürlichen Kausalzusammenhangs bei einer Unterlassungstat erforderlich ist, dass die unterlassene Handlung den gesetzlich verpönten Erfolg mit Sicherheit oder an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindert hätte. Es genügt nicht, dass die unterlassene Handlung den Erfolg sehr wahrscheinlich verhindert hätte. Im vorliegenden Fall hat das Kantonsgericht festgestellt, dass das Gaswerk "sehr…