Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Aarau wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte diese Entscheidung und ordnete zusätzlich eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme an. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen, eine Busse von Fr. 300.-- und die Gewährung des bedingten Strafvollzugs.
Die Vorinstanz hatte den bedingten Strafvollzug für die mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 10. Dezember 2003 ausgesprochene Gefängnisstrafe von 12 Monaten widerrufen und eine Gesamtstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass die Vorinstanz die Strafzumessung und den Widerruf der bedingten Strafe nicht korrekt durchgeführt habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Strafzumessung und den Widerruf der bedingten Strafe. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Strafzumessung nicht korrekt durchgeführt hatte, da sie nicht das Verschulden des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller massgeblichen Gesichtspunkte bewertet hatte. Das Bundesgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück.
Das Bundesgericht führte aus, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung das Verschulden des Beschwerdeführers nicht korrekt bewertet hatte. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Strafe für die neuen Delikte nicht unter Berücksichtigung aller massgeblichen Gesichtspunkte bemessen hatte und dass die Festsetzung einer Strafe von 4 Monaten für die neuen Delikte nicht plausibel sei.
Das Bundesgericht prüfte auch den…