Erwägungen
Der Beschwerdeführer X. wird vorgeworfen, seine damalige Lebensgefährtin A. während ihrer Beziehung regelmäßig körperlich misshandelt und sexuell genötigt bzw. vergewaltigt zu haben. Zudem soll er A. dazu gezwungen haben, in einem Club als Tresenkraft zu arbeiten und dort neben Getränken auch Kokain zu verkaufen. Das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt verurteilte X. am 4. September 2013 wegen dieser Delikte zu einer vierjährigen Zusatzstrafe zu einem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 15. Juni 2011, das X. zu 8 Jahren Freiheitsstrafe und einer Buße von 500 Franken verurteilt hatte.
X. erhob Berufung gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und Nötigung. Das Obergericht des Kantons Solothurn wies die Berufung am 22. Mai 2014 ab und sprach ebenfalls eine vierjährige Zusatzstrafe aus.
X. führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung, mehrfachen sexuellen Nötigung und Nötigung freigesprochen zu werden. Eventualiter ersucht er um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung.
Erwägungen
Das Bundesgericht stellt zunächst klar, dass Art. 49 Abs. 2 StGB keine erneute Überprüfung der rechtskräftigen Grundstrafe erlaubt. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Das Zweitgericht ist an die Rechtskraft der Grundstrafe gebunden und kann diese nicht nachträglich erhöhen.
Das Bundesgericht rügt, dass die Vorinstanz die…