Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin, [A.] , ist 2009 illegal in die Schweiz eingereist. Nach rechtskräftiger Abweisung ihres Asylgesuchs wurde ihr Frist bis am 15. Mai 2012 angesetzt, um die Schweiz zu verlassen. [A.] verblieb jedoch in der Schweiz und wurde seither zweimal rechtskräftig wegen rechtswidrigen Aufenthaltes gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG verurteilt.

Das Kreisgericht See-Gaster verurteilte [A.] am 24. Juli 2017 erneut wegen rechtswidrigen Aufenthaltes und bestrafte sie mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten. Das Kantonsgericht St. Gallen bestätigte das Urteil am 30. November 2017.

[A.] beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und sie sei mit einer angemessenen Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen zu Fr. 10.-- zu bestrafen. Eventualiter beantragt sie, die Sache sei zum neuen Entscheid über die Sanktion sowie die Kostenverlegung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.

Erwägungen

Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 90 Tagen verletze Art. 41 Abs. 1 StGB sowie die Begründungspflicht als Teilgehalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO).

Das Gericht hat eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung.

Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin sei einschlägig vorbestraft. Sie sei bereits zweimal wegen rechtswidrigen Aufenthaltes schuldig gesprochen worden und habe deswegen insbesondere eine unbedingte Freiheitsstrafe von einem Monat verbüsst. Dennoch habe sie im erst- und vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass sie die Schweiz nicht verlassen werde. Selbst die bereits verbüsste Freiheitsstrafe wegen rechtswidrigen Aufenthaltes habe keinen nachhaltigen Eindruck…