Sachverhalt
In diesem Fall hat das BGE geprüft, ob ein zwischen dem Geschädigten und dem Straftäter geschlossener Vergleich der Einziehung der widerrechtlich erlangten Vermögenswerte entgegensteht.
Das BGE hat entschieden, dass der Vergleich der Einziehung nicht entgegensteht. Auch wenn der Geschädigte im Rahmen eines Vergleichs auf Schadenersatz oder Herausgabe verzichtet, bleibt das deliktische Verhalten eine Straftat und die widerrechtlich erlangten Vermögenswerte müssen eingezogen werden. Sind diese Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, muss an deren Stelle eine Ersatzforderung des Staates angeordnet werden.
Das Gericht hat klargestellt, dass der Betrag des Vergleichs für die Bestimmung des einzuziehenden Werts unerheblich ist. Nur der im Rahmen des Vergleichs tatsächlich zurückgezahlte Betrag ist vom einzuziehenden Wert abzuziehen.
Erwägungen
Gemäß der Rechtsprechung des BGE beruhen die Einziehung und die Ersatzforderung des Staates auf der Idee, dass das deliktische Verhalten nicht profitabel sein darf. Die Einziehung ist eine akzessorische Strafmaßnahme, die ergehen muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, unabhängig vom Willen des Geschädigten.
Auch wenn der Geschädigte im Rahmen eines Vergleichs auf Schadenersatz oder Herausgabe…