Erwägungen

Der Fall betrifft die Haftung von Gesellschaftern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) für nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge. Die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen klagte gegen S., einen Gesellschafter der GmbH, auf Ersatz der der Kasse entstandenen Schäden aufgrund nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge.

Das Bundesgericht musste entscheiden, unter welchen Voraussetzungen Gesellschafter einer GmbH für solche Beitragsausfälle haftbar gemacht werden können.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass die bloße Stellung als Gesellschafter einer GmbH für sich alleine keine Kontroll- oder Überwachungspflichten begründet. Dies ergibt sich aus Art. 819 Abs. 1 OR, der für von der Geschäftsführung ausgeschlossene Gesellschafter lediglich ein Einsichtsrecht vorsieht.

Nur wenn ein Gesellschafter statutarisch zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführertätigkeit verpflichtet ist, kann er wegen unterlassener oder unzureichender Kontrolle haftbar gemacht werden. Ebenso kann ein Gesellschafter, der faktisch die Funktion eines…