Erwägungen

Der Fall betrifft die Haftung des ehemaligen Verwaltungsratspräsidenten einer Aktiengesellschaft (X AG) für nicht abgerechnete und bezahlte Sozialversicherungsbeiträge der Gesellschaft. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich verlangte vom Verwaltungsratspräsidenten Dr. G. und dem damaligen Geschäftsführer L. Schadenersatz in Höhe von CHF 2'401.70, da die X AG im Jahr 1967 eine Salärnachzahlung von CHF 39'000 an L. nicht korrekt abgerechnet und die entsprechenden Beiträge nicht bezahlt hatte. Zudem sei 1968 eine Lohndifferenz von CHF 750 nicht korrekt abgerechnet worden.

Die Vorinstanz (AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich) hatte die Klage der Ausgleichskasse gutgeheissen und Dr. G. und L. zur Zahlung des Schadenersatzes verpflichtet. Sie begründete dies damit, dass Dr. G. als Verwaltungsratspräsident trotz Kenntnis der Mängel die Vorschriften des AHVG grob fahrlässig missachtet habe.

Dr. G. erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung des Urteils, soweit es ihn belaste. Er bestritt jede Verantwortung für die Nichtabrechnung der Salärnachzahlung von 1967, da er zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr Verwaltungsrat gewesen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 52 AHVG ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grob fahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verursacht, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen hat. Die Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe, deren Nichterfüllung die Schadensdeckung nach Art. 52 AHVG nach sich zieht.

Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Haftung nicht mehr besteht, können gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden. Entscheidend ist, ob dem Organ grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Das Bundesgericht…