Sachverhalt
Michel Bérard arbeitet teilzeitlich im Dienst seines Vaters, des selbstständigen Landwirts Albert Bérard. Die Freiburger kantonale Ausgleichskasse hat festgestellt, dass die von Albert Bérard bei der Steuerbehörde angegebenen Lohnsummen für seinen Sohn deutlich höher waren als die bei der AHV gemeldeten. Die Kasse hat daher von Albert Bérard Beiträge der Sozialpartner AHV/IV/EO/ALV für den nicht bei der AHV gemeldeten Lohnanteil für den Zeitraum vom 1. Januar 1979 bis 31. Dezember 1982 eingefordert. Darüber hinaus hat sie von ihm die Zahlung eines Betrags zur Wiedergutmachung des durch die Verjährung der Beiträge für die nicht gemeldeten Löhne der Jahre 1974 bis 1978 verursachten Schadens verlangt.Erwägungen
Gemäss Art. 52 AHVG ist der Arbeitgeber, der Vorschriften vorsätzlich oder grobfahrlässig nicht befolgt und dadurch der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, zum Schadenersatz verpflichtet. Im vorliegenden Fall hat das Eidgenössische Versicherungsgericht befunden, dass der Beschwerdeführer, Albert Bérard, durch die Nichtmeldung des gesamten an seinen Sohn gezahlten Lohns bei der AHV eine grobe Fahrlässigkeit begangen hat. Auch wenn er kein organisiertes Unternehmen führt, zeigt die Tatsache, dass er einen Teil der Löhne gemeldet hat, dass er sich seiner Pflicht als Arbeitgeber zur Zahlung von Beiträgen der Sozialpartner bewusst war. Somit ähnelt seine…