Erwägungen

Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) erhob Beschwerde gegen einen Abschreibungsbeschluss des kantonalen Versicherungsgerichts, mit dem ein Vergleich zwischen der Ausgleichskasse und K. über Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG genehmigt wurde.

Das Bundesgericht entschied, dass auch unter der Herrschaft des ATSG ein Vergleich über Schadenersatzforderungen nach Art. 52 AHVG im gerichtlichen Beschwerdeverfahren zulässig ist. Dies ergibt sich aus einer historischen und teleologischen Auslegung von Art. 50 ATSG. Im Gegensatz zu Beitragsstreitigkeiten bestehen bei Schadenersatzforderungen häufig Sachverhaltsermessen und Dispositionsspielräume, die eine vergleichsweise Regelung sinnvoll machen.

Erwägungen

Das Bundesgericht präzisierte zudem, dass der Beschluss, mit dem ein Gericht das Verfahren infolge eines Vergleichs abschreibt, zumindest eine…