Erwägungen
B. war mit seiner Familie bei der SWICA Krankenversicherung AG obligatorisch krankenpflege- und freiwillig taggeldversichert. Im Zusammenhang mit einem Krankheitsfall ab Oktober 2001 entstanden Meinungsverschiedenheiten über Höhe und Dauer der Taggeldzahlungen, weshalb B. Klage beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhob. Gleichzeitig hatte B. die Prämien nicht mehr bezahlt, weshalb die SWICA ihn betrieb. Im Rahmen einer Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung vom 20. Januar 2005 schlossen die Parteien einen Vergleich, der alle offenen Punkte ausräumte. Gestützt auf diesen Vergleich schrieb das Sozialversicherungsgericht den Prozess als durch Vergleich erledigt ab.Erwägungen
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfahrensabschreibung, da der Vergleich sich nicht nur auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen, sondern auch auf die vom Versicherten veranlassten Prämienausstände erstreckt habe.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hält fest, dass Art. 50 Abs. 1 ATSG die Vergleichszulässigkeit auf "sozialversicherungsrechtliche Leistungen" beschränkt. Allerdings gilt diese Beschränkung gemäss Abs. 3 der Bestimmung sinngemäss auch im Beschwerdeverfahren vor…