Erwägungen

Die 1958 geborene H. war bis 30. September 1995 als stellvertretende Abteilungsleiterin in der Firma Q. angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Elvia Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (heute: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 27. Dezember 1994 erlitt sie bei einem Zugunfall einen Schock und verschiedene Beschwerden. Die Elvia erbrachte daraufhin die gesetzlichen Leistungen.

Im März und April 1996 fand im Auftrag der Elvia eine Begutachtung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) statt. Das Gutachten vom 28. Oktober 1996 kam zum Schluss, dass eine Verminderung der Arbeitsfähigkeit von 40% vorliege.

Mit Verfügung vom 19. Mai 1998 teilte die Elvia der Versicherten mit, dass aufgrund eines Vergleichs eine Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 80% ausgerichtet werde. Ebenfalls vergleichsweise wurde eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage eines Integritätsschadens von 50% festgesetzt und zugesprochen.

Am 3. August 2009 ordnete die IV eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung bei der MEDAS an. Das Gutachten vom 27. Mai 2010 kam zum Schluss, dass die Versicherte eine angepasste Tätigkeit etwa während fünfeinhalb Stunden täglich zumutbar sei und nie eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 30% vorgelegen habe.

Die Allianz gelangte daraufhin zum Ergebnis, dass ein Revisionsgrund und ein Wiedererwägungsgrund vorlägen und die UVG-Leistungen per 1. September 2010 einzustellen seien.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Vergleich aufgrund der 1998 bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Elvia lag. Eine Wiedererwägung sei daher nicht zulässig.

Das Bundesgericht begründete dies wie folgt

- Die Elvia konnte…