Sachverhalt
Das Bundesgericht wurde mit einer Zivilbeschwerde in Bezug auf die Scheidung von X. und Y. befasst. Nach Einreichung der Beschwerde beantragte X. beim Bundesgericht die Ratifizierung der zwischen den Parteien geschlossenen Scheidungsvereinbarung. Y. stimmte diesem Antrag ebenfalls zu. Das Bundesgericht hat seine bisherige Praxis zur Ratifizierung von Scheidungsvereinbarungen überprüft und kam zu dem Schluss, dass sie unter der Geltung des neuen BGG aufrechterhalten werden muss. Demnach können Scheidungsvereinbarungen grundsätzlich weiterhin dem Bundesgericht zur Ratifizierung vorgelegt werden, verbunden mit einem Antrag auf Verfahrenseinstellung durch Vergleich. In Bezug auf die vermögensrechtlichen Aspekte der Scheidung hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Scheidungsvereinbarung keine Vergleichsvereinbarung im Sinne des Gesetzes darstellt, sondern einer gerichtlichen Ratifizierung bedarf. Diese Ratifizierung hat zur Folge, dass die Vereinbarung ihren vertraglichen Charakter verliert und vollständig Bestandteil des Urteils wird. Das Bundesgericht prüft dann die Vereinbarung auf ihre Rechtmäßigkeit und Billigkeit, wobei diese Prüfung jedoch eingeschränkt ist, wenn es sich lediglich um die finanziellen Folgen der Scheidung zwischen Ehegatten handelt.Erwägungen
Im vorliegenden Fall sah die Scheidungsvereinbarung unter anderem den Übergang der Hälfte des Miteigentums an der…