Art. 280 ZPO
Vereinbarung über die berufliche Vorsorge
1 Das Gericht genehmigt eine Vereinbarung über den Ausgleich der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn:
- a. die Ehegatten sich über den Ausgleich und dessen Durchführung geeinigt haben;
- b. die Ehegatten eine Bestätigung der beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben oder der Renten vorlegen; und c. das Gericht sich davon überzeugt hat, dass die Vereinbarung dem Gesetz entspricht.
2 Das Gericht teilt den beteiligten Einrichtungen den rechtskräftigen Entscheid bezüglich der sie betreffenden Punkte unter Einschluss der nötigen Angaben für die Überweisung des vereinbarten Betrages mit. Der Entscheid ist für die Einrichtungen verbindlich.
3 Weichen die Ehegatten in einer Vereinbarung von der hälftigen Teilung ab oder verzichten sie darin auf den Vorsorgeausgleich, so prüft das Gericht von Amtes wegen, ob eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge gewährleistet bleibt.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung; Einreichung der Vereinbarung beim Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nach Art. 72 ff1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Die Vorsorgegelder entgegennehmende Vorsorgeeinrichtung ist verpflichtet, vom Vorversicherer die von Art. 24 Abs. 2 FZG vorgeschriebene Dokumentation selber einzufordern und handelt mutwillig, wenn sie diese Aufgabe den Gerichten überbinden will.1 ZitierungenBV.2014.00004· 07.07.2014 · 1 Zitierungen
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Ausländisches Scheidungsurteil mit Vereinbarung betr. berufl. Vorsorge. Das Sozialversicherungsgericht ist für die Vollstreckung/Anerkennung nicht zuständig.1 ZitierungenBV.2013.00060· 04.09.2013 · 1 Zitierungen
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Ehescheidung1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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