Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] (Jahrgang 1960) und die Beschwerdegegnerin [Y.] (Jahrgang 1961) heirateten am 20. Dezember 1985 und wurden Eltern zweier Töchter. Am 23. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer das Scheidungsbegehren ein. Das Bezirksgericht Schwyz schied die Ehe und regelte die Scheidungsfolgen. Der Beschwerdeführer legte Berufung ein, woraufhin das Kantonsgericht Schwyz das bezirksgerichtliche Urteil im angefochtenen Umfang bestätigte. Mit Eingabe vom 4. April 2012 beantragte der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, die von den Parteien selbst verfasste und unterzeichnete "Vereinbarung zwischen [Y.] und [X.] vom 29.03.2012" gerichtlich zu genehmigen und die Beschwerde infolge Vergleichs als gegenstandslos von der Kontrolle abzuschreiben.

Erwägungen

Das Bundesgericht genehmigt die Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 29. März 2012 mit folgenden Ergänzungen:

Die Parteien haben sich darauf geeinigt, dass der Beschwerdeführer [X.] der Beschwerdegegnerin [Y.] Fr. 55'000.-- bezahlt und damit alle Forderungen (Güterrecht, ausstehende Alimente bis und mit März 2012, Parteientschädigungen und Kosten) erfüllt. Zudem überschreibt [Y.] ihre Hälfte des gemeinsamen Hauses an [X.] . Der Beschwerdeführer übernimmt die gesamte Schuld gegenüber der Hypothekarbank und ist bemüht, [Y.] aus der Schuld zu entlassen.

Weiter wird angeordnet, dass die Pensionskasse von [X.] den Betrag…