Erwägungen

Zwischen Luzia [J.] als Mieterin und den Eheleuten Walter und Margot H. als Vermieter bestand seit dem 1. Oktober 1986 ein Mietvertrag über ein Hotel. Die Vermieter kündigten den Vertrag auf den 30. September 1990. Luzia [J.] erhob daraufhin beim Bezirksgericht A. Klage, um die Kündigung für nichtig erklären zu lassen oder eine Vertragsverlängerung zu erwirken. Ihr Anwalt zog die Klage jedoch am 3. Mai 1990 zurück, woraufhin das Gericht das Verfahren abschrieb.

Nach Inkrafttreten des neuen Mietrechts am 1. Juli 1990 erhob Luzia [J.] erneut Klage bei der Schlichtungsstelle, um die Kündigung anzufechten oder eine Vertragsverlängerung zu erreichen. Die kantonalen Instanzen wiesen ihre Klage jedoch ab, da die materielle Rechtskraft der früheren Abschreibungsverfügung entgegenstehe.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Es führte aus, dass die Übergangsbestimmung des Art. 5 Abs. 2 der Schlussbestimmungen zum neuen Mietrecht in Fällen, in denen vor dem 1. Juli 1990 ein Anfechtungs- oder Erstreckungsverfahren rechtskräftig erledigt wurde, mit den Wirkungen der materiellen Rechtskraft in Konflikt gerät. Da der Sachverhalt und die geltend gemachten Ansprüche nach altem und neuem Recht identisch waren, entfaltete die frühere Abschreibungsverfügung aufgrund des Klagerückzugs materielle Rechtskraft.

Dem Bundesgericht zufolge ändert auch der…