Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [S.] Establishment, Vaduz, wandte sich gegen die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 25. Oktober 2001, mit der dieser der schwedischen Finanzaufsichtsbehörde Finansinspektionen Amtshilfe leistete und dieser Informationen und Dokumente übermittelt wurden. Die Informationen betrafen den Kauf von Aktien der Gesellschaften A. [AB.] und C. [AB.] durch die GZB-Bank (Schweiz) AG für Rechnung der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass die Amtshilfeleistung rechtswidrig sei, da die Voraussetzungen von Art. 38 Abs. 2 BEHG nicht erfüllt seien. Sie argumentierte, dass die Finansinspektionen nicht die erforderliche Zusicherung abgegeben habe, die Informationen nur zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels zu verwenden, und dass die Informationen auch an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden könnten.
Die Eidgenössische Bankenkommission hatte in ihrer Verfügung festgestellt, dass die Finansinspektionen die erforderliche Zusicherung abgegeben habe und dass die Informationen nur zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwendet werden dürften. Sie hatte auch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung erfüllt seien, da die Informationen für die Untersuchung von Insiderdelikten und Kursmanipulationen erforderlich seien.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Amtshilfeleistung rechtswidrig sei, soweit die Informationen betreffend die C. [AB.] an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden sollten. Das Gericht befand, dass die Voraussetzungen für die Amtshilfeleistung nicht erfüllt seien, da die Finansinspektionen nicht die erforderliche Zusicherung…