Erwägungen
Nach Kontakten mit dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Frühsommer 1998 beschloss der Stiftungsrat der Krankenkasse Visana, sich in den acht Kantonen Appenzell I.Rh., Appenzell A.Rh., Genf, Glarus, Graubünden, Jura, Neuenburg und Thurgau aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zurückzuziehen. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) entzog daraufhin der Visana per 31. Dezember 1998 die Bewilligung zur Durchführung der sozialen Krankenversicherung in diesen Kantonen.
Der Bewilligungsentzug umfasste neben der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auch die freiwillige Taggeldversicherung gemäss Art. 67 ff. KVG. Die Visana führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen verschiedene Auflagen des Bewilligungsentzugs.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zum Schluss, dass der Bewilligungsentzug auf die freiwillige Taggeldversicherung zu Recht erstreckt wurde, da diese gemäss Art. 1 Abs. 1 KVG einen integralen Bestandteil der sozialen Krankenversicherung bildet.
Hingegen erachtete das Gericht die Auflage, wonach die Visana für alle vom Bewilligungsentzug betroffenen Versicherten den Betrag, der den gesetzlichen Reserven gemäss Art. 78 Abs. 4 KVV entspricht, an die Gemeinsame Einrichtung KVG zu bezahlen hat, als…