Erwägungen

Der Streit betrifft den Anspruch der Antragstellerin auf eine Invalidenrente gemäß BVG. Das Bundesversicherungsgericht hat die Lebensversicherungsgesellschaft R. AG als Beteiligte gemäß Art. 110 Abs. 1 OG einbezogen. Dies hat zur Folge, dass die Rechtskraft des letztinstanzlichen Urteils auch für diese Beteiligte gilt, die sich daran in einem etwaigen späteren Verfahren gegen sie binden lassen muss. Diese Beteiligung hat jedoch nicht zur Folge, dass der Streitgegenstand erweitert wird, der auf den Anspruch der Antragstellerin gegenüber der Beschwerdegegnerin, der Pensionskasse, beschränkt bleibt. Das Bundesgericht kann nicht über Anträge auf Feststellung der Verantwortlichkeit einer Vorsorgeeinrichtung entscheiden, die nicht in erster Instanz verklagt wurde, da dies den Streitgegenstand überschreiten würde.

Erwägungen

Nach der Rechtsprechung ist der Streitgegenstand in einer öffentlich-rechtlichen Beschwerde das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung ist. Wenn sich die Beschwerde nur auf bestimmte, durch die Entscheidung festgelegte Rechtsverhältnisse richtet, gehören die nicht angefochtenen Rechtsverhältnisse zwar zum Beschwerdegegenstand, aber nicht zum Streitgegenstand.

Die Beiladung eines Dritten zum Verfahren hat zur Folge, dass die Rechtskraft des letztinstanzlichen…