Art. 3 GlG

Diskriminierungsverbot

1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
2 Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
3 Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit; Zürcher Handarbeitslehrerinnen
    · 08.06.1998 · 116 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit, Solothurner Physiotherapeutinnen
    · 28.06.1999 · 77 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Gleichstellungsgesetz (GlG); Lohngleichheit; Berner Krankenschwestern
    · 18.12.1998 · 71 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Lohngleichheit; Solothurner Kindergärtnerinnen
    · 03.07.1998 · 59 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Anspruch auf Unvoreingenommenheit gerichtlicher Experten; Art. 58 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
    · 05.10.1999 · 58 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Verbot jeglicher geschlechtsspezifischer Diskriminierung hinsichtlich Entlöhnung und Beförderung im Arbeitsverhältnis (Art. 8 Abs. 3 BV; Art. 3 GlG)
    · 22.12.2003 · 50 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • PB.2002.00022
    23.10.2002 · 29 Zitierungen
  • VK.1996.00011
    22.01.2001 · 20 Zitierungen
  • VK.1996.00017
    22.01.2001 · 19 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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