Art. 3 GlG
Diskriminierungsverbot
1 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.
2 Das Verbot gilt insbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.
3 Angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung stellen keine Diskriminierung dar.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit; Zürcher Handarbeitslehrerinnen116 Zitierungen
-
2Gleichstellungsgesetz; Lohngleichheit, Solothurner Physiotherapeutinnen77 Zitierungen
-
3Gleichstellungsgesetz (GlG); Lohngleichheit; Berner Krankenschwestern71 Zitierungen
-
4Lohngleichheit; Solothurner Kindergärtnerinnen59 Zitierungen
-
5Anspruch auf Unvoreingenommenheit gerichtlicher Experten; Art. 58 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK58 Zitierungen
-
6Verbot jeglicher geschlechtsspezifischer Diskriminierung hinsichtlich Entlöhnung und Beförderung im Arbeitsverhältnis (Art. 8 Abs. 3 BV; Art. 3 GlG)50 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
PB.2002.0002229 Zitierungen23.10.2002 · 29 Zitierungen
-
VK.1996.0001120 Zitierungen22.01.2001 · 20 Zitierungen
-
VK.1996.0001719 Zitierungen22.01.2001 · 19 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.