Erwägungen
Am 30. Dezember 1994/23. Oktober 1995 erhoben fünf Kindergärtnerinnen aus der Gemeinde Däniken Klage gegen den Kanton Solothurn und die Einwohnergemeinde Däniken. Sie machten geltend, ihr Lohn (Lohnklasse 14) sei geschlechterdiskriminierend und forderten die Nachzahlung der Differenz zwischen ihren Löhnen und 90% der Löhne von Primarlehrkräften ab 1990 bzw. ab 1. Januar 1996 eine Besoldung entsprechend der Lohnklasse 17.
Das Verwaltungsgericht holte ein arbeitswissenschaftliches Gutachten ein, welches zum Ergebnis kam, dass die Funktion der Kindergärtnerinnen eine Lohnklasse tiefer liege als diejenige der Primarlehrer. Es ging jedoch davon aus, dass die Arbeitszeit der Kindergärtnerinnen rund 10% tiefer liege als diejenige der Primarlehrer. Daher reduzierte es die Einreihung der Kindergärtnerinnen auf Lohnklasse 15.
Die Kindergärtnerinnen erhoben daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht mit dem Begehren, ihnen ab 1. Januar 1996 eine der Lohnklasse 17 entsprechende Besoldung und für die Jahre 1990-1995 eine Besoldung im Umfange von 95% einer Primarlehrerbesoldung auszurichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
Das Bundesgericht führte aus, dass ein Lohnunterschied zwischen einem typisch weiblichen und einem geschlechtsmässig neutral identifizierten Beruf eine Diskriminierung darstellen kann. Eine Diskriminierung sei glaubhaft gemacht, wenn einzig bei Kindergärtnerinnen das angeblich geringere Arbeitspensum zu einer tieferen Lohneinstufung führe. Der Beweis des Gegenteils sei erbracht, wenn das Arbeitspensum tatsächlich tiefer sei.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht den Beweis erbracht sah, dass das Arbeitspensum der Kindergärtnerinnen mindestens 10% tiefer liege als dasjenige der Primarlehrer. Daher habe es Art. 6 GlG nicht verletzt, wenn es die Einreihung der Kindergärtnerinnen in die Lohnklasse 15 als nicht…