Erwägungen

Der Fall betrifft die Lohneinstufung von Physiotherapeutinnen im Kanton Solothurn. B., eine Physiotherapeutin, erhob zusammen mit anderen Physiotherapeutinnen Klage gegen den Kanton Solothurn mit dem Ziel, eine rechts- und geschlechtsgleiche Besoldung gemäss Art. 4 Abs. 2 BV zu erhalten. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn liess ein arbeitswissenschaftliches Gutachten erstellen, das zur Schlussfolgerung kam, die Funktion der Physiotherapeutin sei in die Besoldungsklasse 18 einzureihen. Das Verwaltungsgericht folgte dieser Einschätzung und verpflichtete den Kanton, B. ab 1. Januar 1996 eine Besoldung der Lohnklasse 18 zu bezahlen.

Der Kanton Solothurn erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen dieses Urteil. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut, hob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass nach Art. 4 Abs. 2 Satz 3 BV und Art. 3 GlG Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit haben und weder direkt noch indirekt aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt werden dürfen. Eine indirekte geschlechtsbedingte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts ohne sachliche Begründung gegenüber jenen des anderen Geschlechts erheblich benachteiligt.

Das Bundesgericht führte weiter aus, dass die Bewertung verschiedener Funktionen zwar eine Ermessensfrage ist, die Bewertung aber nicht willkürlich oder rechtsungleich erfolgen…