Erwägungen

[A.], geboren am 1. Oktober 1950, Inhaberin des Genfer Anwaltspatents seit 1982, arbeitete als Juristin/Generalsekretärin bei der Gesellschaft X. AG (die Beklagte) vom 23. August 1993 bis zum 31. August 1997. Sie wurde 1997 entlassen und durch E. ersetzt, der eine Vergütung in Höhe der von [A.] am Ende des Vertrags erreichten Vergütung erhielt.

[A.] machte geltend, dass sie im Vergleich zu den männlichen Führungskräften von X. AG Opfer von Lohn- und Beförderungsdiskriminierung geworden sei. Sie hat eine Klage gegen die Beklagte vor dem Zivilgericht des Kantons Waadt erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Beschwerde der Beklagten abgewiesen. Es kam zu dem Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit einer Lohn- und Beförderungsdiskriminierung gegenüber [A.] nachgewiesen sei.

In Bezug auf das Festgehalt stellte das Bundesgericht fest, dass das Anfangsgehalt von [A.] deutlich niedriger (27%) als das ihres Vorgängers [D.] war und sich dieser Unterschied im Laufe der Zeit nicht verringert hat. Darüber hinaus wurden einige männliche Mitarbeiter mit geringeren Verantwortlichkeiten als [A.] besser entlohnt als sie.

Was die Boni angeht, so befand das Bundesgericht, dass die Wahrscheinlichkeit einer Diskriminierung nachgewiesen sei, da alle männlichen Führungskräfte von X. AG mit Ausnahme von [D.] zwischen 1993 und 1995 jährliche Boni erhielten, während…