Art. 329a OR

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.
2 …
3 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beginn der Strafantragsfrist bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Bestimmung der Leistungsfähigkeit
    · 19.09.1995 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ferienentschädigung, Abgeltungsverbot, willkürliche Rechtsanwendung
    · 26.07.1990 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kollokation des Abgeltungsanspruchs des Arbeitnehmers für nicht bezogene Ferien
    · 26.05.2005 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    · 22.11.1996 · 0 Zitierungen
  5. 5
    · 07.05.1991 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Landesmantelvertrag; Lohnbuchkontrolle
    · 06.05.2008 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  • VB.2021.00148
    13.04.2022 · 1 Zitierungen
  • RBOG 2020 Nr. 18
    11.11.2020 · 1 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.