Art. 329a OR
1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr wenigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.
2 …
3 Für ein unvollständiges Dienstjahr sind Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beginn der Strafantragsfrist bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, Bestimmung der Leistungsfähigkeit5 Zitierungen
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2Ferienentschädigung, Abgeltungsverbot, willkürliche Rechtsanwendung4 Zitierungen
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3Kollokation des Abgeltungsanspruchs des Arbeitnehmers für nicht bezogene Ferien3 Zitierungen
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40 Zitierungen
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50 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Landesmantelvertrag; Lohnbuchkontrolle2 Zitierungen
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VB.2021.001481 Zitierungen13.04.2022 · 1 Zitierungen
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RBOG 2020 Nr. 181 Zitierungen11.11.2020 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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