Erwägungen
H. J. war seit dem 1. September 1987 bei der B. AG als Organisator angestellt. Am 14. November 1988 gründete er die Einzelfirma Data Consulting J. mit dem Tätigkeitsbereich "Beratung über, Schulung für und Vermittlung von EDV-Lösungen". Am 25. November 1988 wurde J. fristlos entlassen. Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitslosenkasse, klagte daraufhin gegen die B. AG auf Zahlung von Fr. 12'838.20, die J. als Arbeitslosengeld bezogen hatte. Der Gerichtspräsident und der Appellationshof des Kantons Bern gaben der Klage statt, da sie keine Treuepflichtverletzung von J. sahen, die eine fristlose Entlassung gerechtfertigt hätte.
Erwägungen
Laut Bundesgericht kann ein Arbeitsverhältnis nur aus wichtigen Gründen fristlos aufgelöst werden, wenn einer Partei die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden darf. Eine Verfehlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer entweder seine Arbeitspflichten oder seine Treuepflichten verletzt hat.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass J. seine Arbeitspflichten erfüllt und die berechtigten Interessen der B. AG nicht verletzt hatte. Zwar darf ein Arbeitnehmer bei bestehendem Arbeitsvertrag eine spätere selbständige Tätigkeit vorbereiten, er verletzt dabei aber nur dann seine Treuepflicht, wenn die Vorbereitungen gegen Treu und Glauben verstossen, etwa wenn er…