Sachverhalt
H. arbeitete seit dem 1. März 1985 als Brandschutzinstallateur bei C. auf der Grundlage eines mündlich geschlossenen Vertrags. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Juni 1987 aufgrund von Meinungsverschiedenheiten reichte H. im September desselben Jahres beim Kantonsgericht Nidwalden Klage ein und forderte die Zahlung von 12.420,80 CHF, die später auf 5.992,90 CHF für den nicht bezahlten Ferienlohn reduziert wurde.
Das Kantonsgericht sprach H. 5.447,60 CHF zuzüglich 5% Zinsen seit dem 23. Juni 1987 zu. C. legte Berufung beim Obergericht des Kantons Nidwalden ein, das die Klage am 29. März 1990 abwies. H. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diese Entscheidung wegen Verletzung von Art. 4 BV und beantragte die Aufhebung der Entscheidung und die Rückweisung der Sache an das Obergericht, um seiner Klage stattzugeben.
Erwägungen
Gemäß Art. 329d OR muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den gesamten Ferienlohn und eine angemessene Entschädigung für den Verlust von Naturalleistungen zahlen (Abs. 1). Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen oder andere Vorteile abgegolten werden (Abs. 2). Dieses Kompensationsverbot gehört zu den zwingenden Bestimmungen, während die Regelungen zum Ferienlohn relativ zwingend sind (Art. 361 und 362 OR).
Die Rechtsprechung lässt ausnahmsweise die Gültigkeit von Vereinbarungen über die Abgeltung von Ferien durch Geldleistungen zu, jedoch unter der Voraussetzung, dass der Betrag oder Prozentsatz der Ferienentschädigung im Vertrag und in den Lohnabrechnungen klar angegeben ist. Die bloße Vereinbarung, dass…