Sachverhalt

Die Ausgleichskasse des schweizerischen Gewerbes (AHVV) hat gegen Peter B. und Jules B., ehemalige Mitglieder des Verwaltungsrats der Gesellschaft P. AG, eine Schadenersatzklage in Höhe von insgesamt 304'770 Franken erhoben. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau hat die Klage gegen Peter B. abgewiesen und die Ausgleichskasse verpflichtet, ihm die Gerichtskosten zu erstatten. Die Ausgleichskasse hat gegen diese Entscheidung über die Kostenfestsetzung Beschwerde eingelegt.

Erwägungen

Das Bundesgericht (BGE) ist der Ansicht, dass die vom Bundesgesetzgeber für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz aufgestellten Anforderungen analog auf das Klageverfahren vor der kantonalen Behörde anzuwenden sind. Obwohl das Bundesrecht keine Bestimmung über die Kostenfestsetzung im Bereich der AHV enthält, kann das Bundesgericht prüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung des Bundesrechts, insbesondere des Willkürverbots, geführt hat.

Im vorliegenden Fall hat sich das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bei der Kostenfestsetzung am kantonalen Anwaltstarif orientiert und dabei insbesondere den hohen Streitwert von 304'770 Franken berücksichtigt. Das Bundesgericht ist jedoch der Ansicht, dass der Streitwert für die…