Erwägungen
Das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit St. Gallen (KIGA) erliess zwei Verfügungen, mit denen es den Versicherten B. wegen Missachtung von Weisungen für insgesamt 65 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggelder einstellte. B. focht diese Verfügungen mit Beschwerde an, woraufhin das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen dem Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerden stattgab und das KIGA anwies, die nicht ausgezahlten Taggelder vorderhand auszurichten.
Das KIGA führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Anordnung zur Auszahlung der Taggelder aufzuheben. Das Bundesamt für Wirtschaft und Arbeit unterstützte das Rechtsbegehren des KIGA.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht führt aus, dass Einstellungsverfügungen in der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich der aufschiebenden Wirkung zugänglich sind, da es sich dabei nicht um negative Verfügungen handelt, bei denen die Frage der aufschiebenden Wirkung von vornherein nicht gestellt werden kann.
Allerdings muss das Gericht berücksichtigen, dass gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG die Einstellung in der Anspruchsberechtigung binnen sechs Monaten nach Beginn der Einstellungsfrist zu tilgen ist. Diese Regelung bedeutet, dass die verfügten Einstelltage bei gerichtlicher Anfechtung kaum je innerhalb dieser Frist getilgt werden könnten. Daher bewirkt die Gewährung des Suspensiveffekts für die…