Sachverhalt
Die Publigroupe SA ist ein internationaler Werbekonzern mit Sitz in Lausanne. Die Gesellschaft bezweckt die Entwicklung und Vermarktung von Werbung, Inseraten und Reklamen aller Art. Die Publigroupe SA ist sowohl Pächterin als auch Vermittlerin von Inserate- und Werberaum in Printmedien. Die Wettbewerbskommission (WEKO) hat festgestellt, dass die Publigroupe SA eine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für die Vermittlung und den Verkauf von Inserate- und Werberaum in Printmedien innehat und diese Stellung missbraucht hat, indem sie unabhängige Vermittler diskriminiert hat.
Die WEKO hat die Publigroupe SA mit einem Betrag von CHF 2,5 Mio. belastet. Die Publigroupe SA und der Verband Schweizerischer Werbegesellschaften (VSW) haben gegen die Verfügung der WEKO Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben, das die Beschwerde abgewiesen hat. Die Publigroupe SA und der VSW haben daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der WEKO bestätigt. Das Gericht hat festgestellt, dass die Sanktionen nach Art. 49a des Kartellgesetzes (KG) einen strafrechtlichen Charakter haben und daher den Anforderungen von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 30 der Bundesverfassung (BV) genügen müssen.
Das Gericht hat weiter festgestellt, dass die WEKO als Wettbewerbsbehörde nicht den Anforderungen von Art. 6 EMRK und Art. 30 BV genügt, da sie nicht unabhängig und unparteiisch ist. Das Gericht hat jedoch auch festgestellt, dass die Anforderungen von Art. 6 EMRK erst im Verwaltungsgerichtsverfahren erfüllt werden können, wenn die Verwaltung im Verwaltungsverfahren Sanktionen mit strafrechtlichem Charakter aussprechen kann.
Das Gericht hat auch die Frage geprüft, ob der Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 KG genügend bestimmt ist, um als gesetzliche Grundlage für eine Sanktionierung zu dienen. Das Gericht hat festgestellt, dass der Tatbestand von Art. 7 Abs. 1 KG zusammen mit Abs. 2 derselben Bestimmung zu…