Erwägungen
Am 17. September 1998 gelangte die Meteotest, eine private Anbieterin von meteorologischen Dienstleistungen, an die Wettbewerbskommission und beantragte die Eröffnung einer Untersuchung sowie die Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenüber der Schweizerischen Meteorologischen Anstalt (SMA). Mit Verfügung vom 16. November 1998 verpflichtete die Wettbewerbskommission die SMA vorsorglich, meteorologische Basisleistungen Dritten zu denselben Bedingungen zur Verfügung zu stellen wie ihren eigenen erweiterten Diensten.
Am 6. September 1999 traf die Wettbewerbskommission eine Verfügung, in der sie feststellte, dass die SMA in den internationalen Märkten für Wetterbeobachtungsdaten, Klimadaten und Radarbilder zur Schweiz über eine marktbeherrschende Stellung verfüge und dass die Offerte der SMA an Meteotest vom 27. Juli 1998 eine unzulässige Diskriminierung von Handelspartnern darstelle. Die Kommission verpflichtete die SMA, meteorologische Daten und Produkte Dritten zu denselben Bedingungen zur Verfügung zu stellen wie ihren eigenen erweiterten Diensten.
Gegen diese Verfügung erhob die SMA am 11. Oktober 1999 Beschwerde bei der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen. Diese hiess die Beschwerde am 15. August 2000 gut und hob die Verfügung der Wettbewerbskommission auf. Zur Begründung führte sie aus, dass die angefochtene Verfügung aufgrund der Änderung des Sachverhalts und der Rechtslage durch das Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Meteorologie und Klimatologie am 1. April 2000 als überholt erscheine.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements gut. Es kommt zum Schluss, dass die Schweizerische Meteorologische Anstalt bzw. die MeteoSchweiz als Bundesamt der Zentralverwaltung nicht zur Beschwerde gegen die Verfügung der Wettbewerbskommission legitimiert war.
Weiter führt das Bundesgericht aus, dass das Kartellgesetz auf die Schweizerische Meteorologische Anstalt unter dem…