Art. 3 MetV
Gebührenpflichtiges Grundangebot
1 Gegen Gebühr erbringt MeteoSchweiz meteorologische und klimatologische Leistungen nach spezialgesetzlichen Aufträgen.
2 Gegen Gebühr und auf Anfrage kann MeteoSchweiz zudem folgende meteorologischen und klimatologischen Leistungen erbringen:
- a. Leistungen, die den Behörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen;
- b. Schulungsdienstleistungen für Behörden und Ausbildungsstätten sowie für Institutionen, die öffentliche Aufgaben im Bereich des Schutzes vor Naturgefahren wahrnehmen oder die kritische Infrastrukturen von nationaler Bedeutung betreiben;
- c. Leistungen, die einem nationalen oder regionalen Interesse an der Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung, der Versorgungssicherheit, der langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt oder der Wissenschaft dienen;
- d. Leistungen im Bereich der Datenbereitstellung mit einem im Vergleich zu Artikel 2 Bst. a erhöhten Servicegrad.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Bundesgesetz vom 270 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen29.11.2005 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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