Art. 3 MetV

Gebührenpflichtiges Grundangebot

1 Gegen Gebühr erbringt MeteoSchweiz meteorologische und klimatologische Leistungen nach spezialgesetzlichen Aufträgen.
2 Gegen Gebühr und auf Anfrage kann MeteoSchweiz zudem folgende meteorologischen und klimatologischen Leistungen erbringen:
  1. a. Leistungen, die den Behörden bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dienen;
  2. b. Schulungsdienstleistungen für Behörden und Ausbildungsstätten sowie für Institutionen, die öffentliche Aufgaben im Bereich des Schutzes vor Naturgefahren wahrnehmen oder die kritische Infrastrukturen von nationaler Bedeutung betreiben;
  3. c. Leistungen, die einem nationalen oder regionalen Interesse an der Sicherheit oder Gesundheit der Bevölkerung, der Versorgungssicherheit, der langfristigen Sicherung einer gesunden Umwelt oder der Wissenschaft dienen;
  4. d. Leistungen im Bereich der Datenbereitstellung mit einem im Vergleich zu Artikel 2 Bst. a erhöhten Servicegrad.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bundesgesetz vom 27
    · 05.02.2001 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 2

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.