Art. 16 MetV

Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch

1 Der Bund leistet im Rahmen seiner internationalen Verpflichtungen jährlich einen finanziellen Beitrag an das Programm Global Atmosphere Watch (GAW).
2 Zu diesem Zweck können unterstützt werden:
  1. a. der Betrieb von Daten-, Kalibrations- und Qualitätssicherungszentren in der Schweiz im Rahmen des GAW-Implementierungsplans;
  2. b. der Betrieb von GAW-Messstationen und der Aufbau von technischen und wissenschaftlichen Kompetenzen in Regionen, in welchen diese nur unzureichend vorhanden sind;
  3. c. die periodische Durchführung von internationalen Instrumentenvergleichen;
  4. d. die Durchführung von Programmen zur Verbesserung von Messungen in der Troposphäre und Stratosphäre und zu deren Qualitätssicherung;
  5. e. die Entwicklung, der operationelle Betrieb und die Auswertung von atmosphärischen Messungen gemäss GAW-Implementierungsplan auf der hochalpinen Forschungs- und Referenzstation Jungfraujoch und an weiteren geeigneten Standorten;
  6. f. Projekte, die zur Umsetzung des GAW-Implementierungsplans beitragen.
3 MeteoSchweiz kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliessen.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Bundesgesetz vom 27
    · 05.02.2001 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 1

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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