Art. 53a KG
1 Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für:
- a. Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26–31;
- b. die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32–38;
- c. Gutachten und sonstige Dienstleistungen.
2 Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand.
3 Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Kostenauflage bei Einstellung einer kartellrechtlichen Untersuchung durch die Wettbewerbskommission28 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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24 Zitierungen
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21 Zitierungen
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21 Zitierungen31.10.2011 · 21 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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