Erwägungen

Die Erbengemeinschaft der Y. als Eigentümerin einer Parzelle in der Nähe der Autobahn A2 in Sissach wurde von der Gemeinde Sissach verpflichtet, einen Teil der Kosten für den Bau von Lärmschutzwänden entlang der Autobahn zu tragen. Die Erbengemeinschaft erhob dagegen Beschwerde und machte geltend, die Kostentragungspflicht verletze das Verursacherprinzip. Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass nach dem Umweltschutzgesetz (USG) grundsätzlich der Verursacher die Kosten für Massnahmen zum Schutz vor Umweltimmissionen zu tragen hat. Da die Lärmimmissionen, welche die Erstellung der Lärmschutzwände erforderlich machten, von der Autobahn ausgingen, sei der Kanton als Werkeigentümer und Bauherr zum Kreis der Kostenpflichtigen zu zählen. Eine vollständige Überwälzung der Kosten auf die Grundeigentümer wäre daher mit dem Verursacherprinzip unvereinbar.

Allerdings sei es dem kantonalen Gesetzgeber nicht verwehrt, den Grundeigentümern zumindest einen Teil der Kosten aufzuerlegen, da diese als Zustandsstörer ebenfalls an der Verursachung beteiligt seien.…