Art. 54 GSchG
Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen
Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Kostenbeteiligung des Bundes an der Altlastensanierung eines Schiessstandes29 Zitierungen
-
2Kostentragung für Lärmschutzmassnahmen entlang der Autobahn A2; Verursacherprinzip; abgaberechtliche Qualifizierung des Kostenanteils15 Zitierungen
-
3Seine Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren (E. 4)8 Zitierungen
-
4Plangenehmigung für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000)5 Zitierungen
-
5Fehlende gesetzliche Grundlage für die Regelung über die Kostenüberwälzung für Handlungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Jodtabletten auf die Betreiber von Kernkraftwerken2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
20 Zitierungen27.08.2004 · 20 Zitierungen
-
11 Zitierungen29.11.2011 · 11 Zitierungen
-
Kosten Feuerwehreinsatz10 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.