Art. 54 GSchG

Kosten von Sicherungs- und Behebungsmassnahmen

Die Kosten von Massnahmen, welche die Behörden zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die Gewässer sowie zur Feststellung und zur Behebung eines Schadens treffen, werden dem Verursacher überbunden.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kostenbeteiligung des Bundes an der Altlastensanierung eines Schiessstandes
    · 31.10.2005 · 29 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Kostentragung für Lärmschutzmassnahmen entlang der Autobahn A2; Verursacherprinzip; abgaberechtliche Qualifizierung des Kostenanteils
    · 02.06.2006 · 15 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Seine Entsorgung ist nach dem Verursacherprinzip zu finanzieren (E. 4)
    · 21.02.2012 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Plangenehmigung für die SBB-Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist (BAHN 2000)
    · 25.10.1995 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Fehlende gesetzliche Grundlage für die Regelung über die Kostenüberwälzung für Handlungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Jodtabletten auf die Betreiber von Kernkraftwerken
    · 15.10.2018 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.08.2004 · 20 Zitierungen
  • 29.11.2011 · 11 Zitierungen
  • Kosten Feuerwehreinsatz
    · 18.05.2018 · 10 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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