Sachverhalt

Der Fall betrifft die Frage, ob die Regelung über die Kostenüberwälzung auf die Betreiber von Kernkraftwerken für die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, den Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten nach Verfall sowie für die Information der Bevölkerung und der Fachleute (Art. 10 der Jodtabletten-Verordnung) auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht.

Die Jodtabletten-Verordnung regelt die Versorgung der Bevölkerung mit Jodtabletten für den Fall eines Ereignisses, das eine Gefährdung durch radioaktives Jod zur Folge haben kann. Art. 10 der Verordnung sieht vor, dass die Betreiber von Kernkraftwerken diese Kosten tragen müssen.

Die Axpo Power AG, die Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG, die Kernkraftwerk Leibstadt AG und die BKW Energie AG haben gegen diese Kostenüberwälzung Beschwerde erhoben und argumentiert, dass dafür eine gesetzliche Grundlage fehle.

Erwägungen

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass weder das Strahlenschutzgesetz noch das Kernenergiegesetz eine genügende gesetzliche Grundlage für Art. 10 der Jodtabletten-Verordnung bieten. Art. 4 des Strahlenschutzgesetzes, Art. 83 des Kernenergiegesetzes, Art. 4 des Kernenergiehaftpflichtgesetzes, Art. 37 Abs. 2 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes und Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes sind nicht geeignet, als gesetzliche Grundlage zu dienen.

Die vorsorgliche Beschaffung und Verteilung, die Kontrollen, der Ersatz und die Entsorgung der Jodtabletten sowie die Information der…