Art. 47 StSG
Vollzug
1 Der Bundesrat sorgt für den Vollzug und erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2 Er kann den Erlass von Vorschriften über den Strahlenschutz für Tätigkeiten, für die nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 eine Bewilligung nötig ist, an das zuständige Departement oder an nachgeordnete Stellen übertragen. Er berücksichtigt dabei die Tragweite der Vorschriften.
3 Er kann die Kantone zum Vollzug beiziehen.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Fehlende gesetzliche Grundlage für die Regelung über die Kostenüberwälzung für Handlungen im Zusammenhang mit der Abgabe von Jodtabletten auf die Betreiber von Kernkraftwerken1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 3
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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1 Zitierungen
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VB.2023.007350 Zitierungen19.08.2024 · 0 Zitierungen
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Verfügung über Realakte (Nachweis zur Beherrschung des 10'000-jährlichen Erdbebens)0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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