Sachverhalt

Die Gemeinde Vaz/Obervaz erteilte am 21. Februar 2012 eine Baubewilligung für eine Photovoltaikanlage (18 Solarpanels, Gesamtdachfläche 35 m²) auf dem Dach des Mehrfamilienhauses auf Parzelle 40. Die erstellte Anlage weicht um ca. 75 cm in Richtung bergseitigem Dachabschluss von den bewilligten Plänen ab.

Nachbarn (Eigentümer der Parzellen 36, 37 und 38) beklagten sich über Lichtreflexionen auf ihren Balkonen. Nach einem Reflexionsgutachten der Basler & Hofmann AG (2012), einem Entscheid der Gemeinde vom 27. März 2014 und einem Rückweisungsentscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. März 2015 verlangten die Beschwerdegegner [B.C.] und [D.C.] mit baupolizeilicher Anzeige vom 17. März 2014 (ergänzt am 30. Juni 2016) die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. emissionsbegrenzende Massnahmen.

Die Gemeinde liess durch das Büro vogtpartner ein Gutachten erstellen (Messungen vom 26. Juli 2018 auf dem Balkon der Beschwerdegegner, Gutachten vom 19. Dezember 2018, Ergänzung vom 23. September 2019). Gemessen wurde eine Reflexionsdauer von rund einer Stunde (15.56 bis 16.58 Uhr) mit Leuchtdichten zwischen 31'000 und 230'000 cd/m². Der Gutachter ging von Reflexionen von über 50 Minuten pro Tag an mehreren Wochen im Jahr aus, also weit über 30 Stunden jährlich, und hielt die Belästigung für nicht mehr zulässig.

Am 20. Februar 2020 stellte der Gemeindevorstand fest, dass die Anlage Art. 11 Abs. 2 USG verletzt, und ordnete an, dass innert 30 Tagen ein Baugesuch für eine Aufständerung eingereicht oder die Anlage entfernt wird; andernfalls erfolgt die Entfernung auf Kosten des Beschwerdeführers. Die Verfahrenskosten von CHF 15'223.40 (inkl. Gutachten von CHF 12'863.40) wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden führte am 29. Juli 2021 einen Augenschein durch und wies die Beschwerde am 13. Oktober 2021 ab.

Der Beschwerdeführer (mit Zustimmung der Stockwerkeigentümergemeinschaft) erhob Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide, die Übernahme der Gutachterkosten durch die Gemeinde oder die Gegenpartei und eventualiter die Zulassung weiterer verhältnismässiger Massnahmen, insbesondere die Verkleinerung der Anlage auf 15 m². Das BAFU hielt die angeordneten Massnahmen für konform mit Art. 11 Abs. 2 USG. Die Beschwerdegegner und die Gemeinde beantragten Abweisung.

Streitgegenstand war insbesondere: Zulässigkeit der Beschwerde (Endentscheid oder Zwischenentscheid), Sachverhaltsrügen zu Dauer und Intensität der Blendung, Anwendbarkeit des USG auf Lichtreflexionen, Verhältnismässigkeit und Kosten der Aufständerung, Berücksichtigung der Abweichung von der Baubewilligung, Eventualantrag auf Verkleinerung der Anlage sowie Kostenauflage für das Gutachten.

Erwägungen

Eintreten: Das Bundesgericht lässt offen, ob der Entscheid ein End- oder Zwischenentscheid ist (Art. 90, 93 BGG), da dem Beschwerdeführer bei einem Zwischenentscheid ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Er müsste gegen seinen Willen ein Baugesuch ausarbeiten, bevor über die Rechtmässigkeit der Massnahme entschieden ist. Auf die Beschwerde wird daher eingetreten.

Sachverhalt Das Bundesgericht prüft die Sachverhaltsrügen nur auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 und 105 BGG) und mit strengen Begründungsanforderungen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Reflexionen über mehrere Wochen und weit über 30 Stunden jährlich auftreten, ist nicht willkürlich, da sie mit den Reflexionsstudien, den Fotos der Beschwerdegegner und dem BAFU übereinstimmt. Die Messung von rund einer Stunde Reflexionsdauer wird durch die Berechnungen bestätigt. Die Intensität (maximal 231'000 cd/m²) ist durch Messdaten belegt. Dass der Beschwerdeführer 15 Sekunden in die Blendung blicken konnte, ändert nichts an der Willkürfreiheit, zumal das Gericht seine eigene Wahrnehmung am Augenschein verwerten durfte.

Rechtlicher Rahmen: Sonnenlicht, das durch eine Anlage reflektiert wird, gilt als Strahlung und damit als Einwirkung im Sinne von Art. 7 USG. Für sichtbares Licht fehlt eine bundesrechtliche Verordnung, weshalb die Behörden Art. 11-14 und 16-18 USG direkt anwenden. Die Anlage ist nicht im Sinne von Art. 16 USG sanierungspflichtig, da sich die Normen seit der Bewilligung nicht geändert haben. Die nachträgliche Anordnung von Emissionsbegrenzungen ist aber zulässig, insbesondere wenn Immissionen bei Bewilligung nicht vorhersehbar waren; sie erfordert eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz und Rechtssicherheit.

Vorsorgliche Massnahmen: Die Frage, ob die Immissionen bereits übermässig im Sinne von Art. 14 lit. b USG sind (Grenze zur Übermässigkeit), kann offenbleiben, wenn vorsorgliche Massnahmen der ersten Stufe (Art. 11 Abs. 2 USG) ausreichen. Dies setzt geeignete, technisch und betrieblich mögliche, wirtschaftlich tragbare und verhältnismässige Massnahmen voraus, denen keine überwiegenden Interessen, insbesondere des Vertrauensschutzes, entgegenstehen. Die Aufständerung wird als geeignet erachtet und vom Beschwerdeführer nicht bestritten; sie erhöht sogar die Effizienz. Die Abweichung von der Baubewilligung hat zwar keine Beanstandungspflicht der Gemeinde begründet, ist aber bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, da der Vertrauensschutz des Bauherrn geringer wiegt, wenn er selbst von der Bewilligung abgewichen ist.

Verhältnismässigkeit: Die Kosten der Aufständerung (Offerte von rund CHF 10'000 bis 11'000) sind nicht gering, aber nicht unverhältnismässig, gemessen an Lebensdauer und…