Erwägungen
Am 12. Juli 1990 erteilte das Bauinspektorat des Kantons Basel-Stadt Walter Guldimann die Baubewilligung für einen Neubau mit sechs Wohnungen. Die Bewilligung enthielt die Auflage, dass die Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 zum Schallschutz einzuhalten seien. Nach Errichtung des Gebäudes wurden vier der sechs Wohnungen im Stockwerkeigentum verkauft.
Am 9. Juni 1992 äußerte der Käufer einer der Wohnungen, Ernst Neukomm, Bedenken hinsichtlich des Schallschutzes im Innern des Neubaus. Das Bauinspektorat prüfte die Lärmschutzvorkehrungen und gab die Liegenschaft am 7. August 1992 zur Benützung frei.
Auf Anfrage des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft forderte das Bauinspektorat Walter Guldimann am 30. März 1994 auf, weitere Lärmmessungen durchführen zu lassen. Gegen diese Anordnung erhob Guldimann Rekurs, der von der Baurekurskommission und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt abgewiesen wurde.
Gegen den Regierungsratsentscheid führte Guldimann Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass die Baufreigabe vom 7. August 1992 einer nachträglichen Kontrolle der Einhaltung der SIA-Norm 181 nicht entgegensteht. Die Vollzugsbehörde ist nach Art. 35 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) verpflichtet, in Zweifelsfällen die Prüfung der Schallschutzmassnahmen vorzunehmen.
Das Bundesgericht stellte jedoch fest, dass die Anordnung, die Lärmmessungen durchführen zu lassen, nicht an den richtigen…