Art. 21 USG
Schallschutz bei neuen Gebäuden
1 Wer ein Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll, muss einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm sowie gegen Erschütterungen vorsehen.
2 Der Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz.
Die Leitentscheide 1
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Schutz von neuen Gebäuden gegen Innenlärm, Begriff des Störers2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen06.03.2020 · 3 Zitierungen
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2 Zitierungen13.01.2022 · 2 Zitierungen
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Baubewilligung2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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