Erwägungen

Die [A. AG] , [B.] und die [C. SA] (Beschwerdeführerinnen) erhoben Beschwerde gegen die Erteilung der Baubewilligung für die Umnutzung des 3. Obergeschosses eines Gebäudes in der Stadt Zürich zu sexgewerblichen Zwecken durch die [D. AG] (Beschwerdegegnerin). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hatte die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Verwaltungsgerichts und wies die Beschwerde ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Beschwerdeführerinnen als direkte Nachbarinnen des geplanten Bordells ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids haben. Es verneinte jedoch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Verzicht auf einen zusätzlichen Augenschein, da der Sachverhalt bereits hinreichend erstellt war. Auch die Berechnung des Wohnanteils in der Umgebung erachtete das Bundesgericht als nicht willkürlich. Weiter befand das Bundesgericht, dass das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a RPG nicht verletzt wurde, da die für den Betrieb des Bordells erforderlichen Bewilligungen keine massgeblichen direkten Auswirkungen auf die Ausgestaltung des Bauprojekts…