Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin [X.] schloss im November 1999 mit der Beschwerdegegnerin [Y.] Rechtsschutz-Versicherungs-AG eine Verkehrsrechtsschutz-Einzelversicherung ab. Während des laufenden Versicherungsvertrags erlitt die Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2003 sowie am 5. Oktober 2006 einen Verkehrsunfall. Die Beschwerdegegnerin verweigerte gegenüber dem von der Beschwerdeführerin beauftragten Rechtsanwalt eine Kostengutsprache, weil die Beschwerdeführerin vertragliche Obliegenheiten verletzt habe.
Die Beschwerdeführerin erhob Klage beim Bezirksgericht Frauenfeld und beantragte die Feststellung, dass bei der Beschwerdegegnerin bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 250'000.-- für die Durchsetzung ihrer Ansprüche aus den Unfällen Kostendeckung bestehe. Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Die Beschwerdeführerin erhob Berufung an das Obergericht des Kantons Thurgau, das die Berufung für unbegründet erachtete und die Klage abwies.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und festzustellen, dass bei der Beschwerdegegnerin Kostendeckung bestehe. Die Beschwerdegegnerin beantragt, das angefochtene Urteil in Abweisung der Beschwerde zu bestätigen.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob die Beschwerdeführerin vertragliche Obliegenheiten verletzt hat. Die Vorinstanz befand, dass die Beschwerdeführerin mehrere Obliegenheiten verletzt habe, wie z.B. die verspätete Schadensmeldung, die Verletzung der Pflicht zur Information, Auskunft und Mitwirkung und die eigenmächtige Mandatierung eines selbst gewählten Rechtsvertreters.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie keine Obliegenheiten verletzt habe, insbesondere nicht die Pflicht, der Beschwerdegegnerin die Eigenregulierung zu ermöglichen. Sie argumentiert, dass die…