Sachverhalt
Der Fall betrifft ein Unternehmen, Marketing 2000 SA, das 1986 bei der Vaudoise Assurances eine Vollkaskoversicherung für sein Fahrzeug abgeschlossen hatte. Am 1. Januar 1992 hat Marketing ein Angebot zur Ersetzung der Vollkaskoversicherung durch eine Teilkaskoversicherung eingereicht. Das Angebot ist am 6. Januar 1992 beim Versicherer eingegangen. Der Versicherer hat innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen nicht reagiert und am 21. Januar eine neue Angebotsformulierung gesendet, die vom Versicherungsnehmer nicht zurückgesandt wurde. Inzwischen hat das Fahrzeug am 26. Januar 1992 einen Totalschaden erlitten. Die Vaudoise Assurances hat die Übernahme des Schadens abgelehnt, mit der Begründung, dass die Vollkaskoversicherung ab dem 1. Januar 1992 nicht mehr gedeckt sei.
Die Parteien wurden vom Tribunal de première instance de Genève verurteilt, dessen Urteil von der Cour de justice civile du canton de Genève bestätigt wurde. Die Vaudoise Assurances hat daraufhin ein Rechtsmittel bei dem Bundesgericht eingelegt.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Frage geprüft, ob das Angebot vom 1. Januar 1992 ein Angebot für einen neuen Vertrag oder eine Änderung eines bestehenden Vertrags darstellte. Laut Art. 1 VVG ist ein Versicherungsantrag 14 Tage lang bindend, während Art. 2 VVG vorsieht, dass das Schweigen des Versicherers innerhalb von 14 Tagen als Annahme für Angebote gilt, die darauf abzielen, einen bestehenden Vertrag zu ändern.
Das Bundesgericht hat festgestellt, dass die Ersetzung einer Vollkaskoversicherung durch eine Teilkaskoversicherung als Änderung eines bestehenden Versicherungsvertrags zu behandeln ist, da es sich um eine Reduzierung eines bereits versicherten Risikos handelt. Die Änderung der Versicherungsprämie ändert daran nichts, da sie die Folge der Verringerung der bestehenden Versicherungsdeckung ist.
Das Bundesgericht hat auch das Argument der Vaudoise Assurances zurückgewiesen, dass das Angebot vom 1.…