Art. 2 VVG
1 Wird der Antrag, einen bestehenden Vertrag zu verlängern oder abzuändern oder einen suspendierten Vertrag wieder in Kraft zu setzen, vom Versicherungsunternehmen nicht binnen 14 Tagen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt, so gilt er als angenommen.
2 Ist nach Massgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen eine ärztliche Untersuchung erforderlich, so gilt der Antrag als angenommen, wenn er vom Versicherungsunternehmen nicht binnen vier Wochen, vom Empfange an gerechnet, abgelehnt wird.
3 Der Antrag, die Versicherungssumme zu erhöhen, fällt nicht unter diese Bestimmungen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Vertragsänderung und Neuabschluss beim Versicherungsvertrag3 Zitierungen
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2Umwandlung einer Vollkaskoversicherung in eine Teilkaskoversicherung: Abschluss eines neuen (Art. 1 VVG) oder Änderung eines bestehenden Vertrages (Art. 2 VVG)? Das Ersetzen einer Vollkaskoversicherung durch eine Teilka…3 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Änderung der Zusatzversicherung, Kündigung der Zusatzversicherungen durch den Versicherer, gesetzeskonformes Mahnverfahren1 ZitierungenKK.2008.00026· 30.11.2009 · 1 Zitierungen
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Krankentaggeldversicherung, Zuständigkeit, Übertritt in Einzelversicherung, Erwerbsausfallversicherung, Arbeitsfähigkeit, Verzugszins, Prozessentschädigung1 ZitierungenKK.2007.00020· 29.08.2009 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen23.01.2006 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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