Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] mandatierte im September 2011 Rechtsanwalt [B.] mit der Wahrung seiner Interessen. Im Dezember 2014 stellte [B.] eine Akonto-Rechnung über CHF 12'312.-- aus, die noch im selben Jahr bezahlt wurde. Am 10. Februar 2016 folgte eine detaillierte Rechnung über CHF 17'152.25, wobei nach Abzug der Akonto-Zahlung ein Saldo von CHF 4'840.25 offen blieb. Da [A.] diesen Saldo nicht beglich, ersuchte [B.] die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Graubünden um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, um das Honorarinkasso vornehmen zu können. Die Aufsichtskommission entband [B.] vom Anwaltsgeheimnis, was [A.] beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erfolglos anfocht. Daraufhin gelangte [A.] mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles unterliegen, was ihnen von ihren Klienten anvertraut wurde. Um eine Honorarforderung gerichtlich geltend machen zu können, muss der Anwalt daher vorgängig vom Anwaltsgeheimnis entbunden werden. Die Entbindung hat keine materiellen Rechtswirkungen, sondern ermöglicht es dem Anwalt lediglich, die Forderung ohne Verletzung des Berufsgeheimnisses einzuklagen.

Bei der Interessenabwägung zur Frage der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Anwalts am Honorarinkasso deutlich. Zum einen wurde ein namhafter Teil…