Erwägungen

Das Bundesgericht beurteilt die Frage, ob Anwälte, die bei einer als Aktiengesellschaft organisierten Anwaltskanzlei angestellt sind, ins kantonale Anwaltsregister eingetragen werden können. Damit wird gleichzeitig entschieden, ob die Aktiengesellschaft als Organisationsform für Anwaltskanzleien, die im Monopolbereich tätig sein wollen, bundesrechtlich zulässig ist.

Die Vorinstanz hatte die Eintragung der Beschwerdeführer im Anwaltsregister abgelehnt, da sie die Aktiengesellschaft als Rechtsform für Anwaltskanzleien für unvereinbar mit der institutionellen Unabhängigkeit gemäß Art. 8 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) erachtete.

Die Beschwerdeführer kritisieren die Auslegung der Vorinstanz zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA und rügen, dass ein Verbot von Anwaltskörperschaften mit der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) nicht vereinbar sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht legt zunächst die allgemeine Tragweite von Art. 8 BGFA und dessen bisherige Auslegung in der Rechtsprechung dar. Anschließend werden die kantonale Praxis zur Zulassung von Anwaltsaktiengesellschaften, die faktischen Verhältnisse, die Lehrmeinungen, die Rechtslage in den Nachbarländern sowie die gegenwärtigen gesetzgeberischen Bestrebungen berücksichtigt.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA Anwaltskörperschaften nicht von vornherein ausschließt. Diese sind vielmehr zulässig, soweit die Unabhängigkeit der angestellten Anwälte in gleicher Weise sichergestellt ist wie bei einer…