Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Rechtsanwalt, Dr. [C.], der die Befreiung von der beruflichen Geheimhaltungspflicht beantragt hat, um unbezahlte Honorare in Höhe von 2'497.80 Schweizer Franken für von dem verstorbenen Dr. [D.] erbrachte Beratungsdienstleistungen für Dr. [A.] einzufordern. Der Präsident der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich hat den Antrag bewilligt, jedoch hat Dr. [A.] diese Entscheidung vor dem Kantonsgericht angefochten, das den Rekurs abgewiesen hat. Dr. [A.] hat den Fall dann vor das Bundesgericht gebracht.

Die beteiligten Parteien sind Dr. [A.], Dr. [C.] als Liquidator des Nachlasses von Dr. [D.] und die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich. Das Verfahren begann im November 2014 und endete mit einem Urteil des Bundesgerichts am 9. Mai 2016.

Erwägungen

Das Bundesgericht hat die Voraussetzungen geprüft, unter denen ein Rechtsanwalt von der beruflichen Geheimhaltungspflicht befreit werden kann, um unbezahlte Honorare einzufordern. Es hat festgestellt, dass die Kriterien für die Befreiung eines Rechtsanwalts von der beruflichen Geheimhaltungspflicht ausschließlich durch das Bundesrecht bestimmt werden, insbesondere durch Artikel 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) und Artikel 13 des Anwaltsgesetzes (BGFA).

Das Bundesgericht hat hervorgehoben, dass die Verletzung der beruflichen Geheimhaltungspflicht sowohl strafrechtlich (Art. 321 StGB) als auch disziplinarisch (Art. 17 des Anwaltsgesetzes) geahndet wird. Es hat auch daran erinnert, dass die Rechtfertigungsgründe für die Befreiung eines Rechtsanwalts von der beruflichen Geheimhaltungspflicht im Lichte des Strafrechts und des Anwaltsrechts geprüft werden müssen.

Das Bundesgericht hat festgestellt, dass für die Befreiung eines Rechtsanwalts von der beruflichen Geheimhaltungspflicht die Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes im Sinne des Strafrechts…